Corona und Haftung

Im ausservertraglichen Schadenersatzrecht stellt sich nur die Frage, ob eine Coronavirus-Erkrankung als höhere Gewalt den adäquaten Kausalzusammenhang unterbricht. Im vertraglichen Schadenersatzrecht stellen sich hingegen unzählige Fragen: Hat beispielsweise eine vertragliche Verpflichtung angesichts der Coronakrise überhaupt noch Bestand? Hat der Schuldner wegen verspäteter Erfüllung Schadenersatz zu leisten und haftet er für den Zufall? Und zuletzt stellt sich im Staatshaftungsrecht die Frage, ob und inwieweit der Bund für die Folgen der mit den COVID-19-Verordnungen 2 angeordneten Massnahmen Ersatz schuldet.
 
Prof. Dr. Walter Fellmann
Professor an der Universität Luzern, Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Rechtsanwalt bei SwissLegal Fellmann Rechtsanwälte AG, Meggen
 
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